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Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen – VerkLG

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Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.

Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25