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Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen – VerkLG

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(1) 1Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert.
2Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25