Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.
(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
(2) 1Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen.
2Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen.
3Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.
(1) 1Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz.
2In seiner Mitte ist der Bundesadler in schwarz auf einem runden Schild aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.
(1) 1Form und Trageweise des Verdienstordens sind:
2
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen.
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
(1) 1Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen.
2Dieser wird vom Bundeskanzler oder, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
(1) 1Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
2Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bundessiegel.
(2) 1Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
2Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.