(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
(2) 1Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen.
2Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen.
3Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.