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Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote – VerbrVerbG

Erster Abschnitt

Die Behörden, die das Verbringen von Gegenständen in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu überwachen haben, stellen sicher, daß nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in diesen Bereich verbracht werden.

(1) 1Die Hauptzollämter und ihre Beamten nehmen eine Nachprüfung vor, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, daß Gegenstände unter Verstoß gegen eines der in § 1 bezeichneten Strafgesetze in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, es sei denn, daß es sich lediglich um Reiselektüre handelt.
2Wird der Verdacht durch die Nachprüfung nicht ausgeräumt, so sind die Gegenstände der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

(2) 1Die Beamten der Hauptzollämter sind berechtigt, zum Zwecke der Nachprüfung Beförderungsmittel, Gepäckstücke, sonstige Behältnisse und Sendungen aller Art zu öffnen und zu durchsuchen.
2Sie sind zur Beschlagnahme befugt, wenn sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden, die zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit ist.
3Im Falle der Beschlagnahme gilt § 98 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(3) (weggefallen)

Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.

Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingeschränkt.

Zweiter Abschnitt

(1) 1Es ist verboten, Filme, die nach ihrem Inhalt dazu geeignet sind, als Propagandamittel gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, soweit dies dem Zweck der Verbreitung dient.
2Dieses Verbot steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen.

(2) (weggefallen)

(3) Strafrechtliche Einfuhr- und Verbreitungsverbote sowie die §§ 1 bis 4 bleiben unberührt.

(4) 1Ist ein Film entgegen dem Verbot nach Absatz 1 in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden, so stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verstoß gegen dieses Verbot unverzüglich fest und fordert den Verbringenden auf, die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Kopien des Filmes auszuhändigen.
2Die Verpflichtung zur Aushändigung entfällt, wenn der Verbringende nachweist, daß er die Kopien wieder aus dem räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes entfernt oder vernichtet hat.
3Soweit der Verbringende Kopien nicht mehr besitzt, sind diese Vorschriften auf den Besitzer entsprechend anzuwenden.

§ 5 Abs. 1: Mit dem GG in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung vereinbar, BVerfGE v. 25.4.1972 I 1662 - 1 BvL 13/67 -

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Dritter Abschnitt

1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.7.2016 I 1594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25