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Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote – VerbrVerbG

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26