print

Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote – VerbrVerbG

arrow_left arrow_right

1Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.
2Dies gilt auch für ein Nachfolgeunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Postaufgabenüberleitungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345).

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26