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Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote – VerbrVerbG

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Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 8.7.2016 I 1594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25