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Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBVG

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(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufsvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund anstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung Ersatz in entsprechender Anwendung des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.

(+++ § 4 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 +++)

Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25