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Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – VBVG

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(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.

(2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen.
2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25