(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2) 1Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen.
2Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
3Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.