print

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung – UStSchlFestV

arrow_left arrow_right

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) 1Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt.
2Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

Die V tritt gem. § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26