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Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder – UStErstV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25