Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden sind.
Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432