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Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder – UStErstV

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(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

(2) 1Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen.
2Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25