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Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden – UrkErsV

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(1) 1Im Falle des § 1 ist dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Gerichts oder des Notars auch anderen Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen.
2In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Ausfertigung den Parteien zuzustellen.

(2) Im Falle des § 3 ist der Beschluß dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien zuzustellen.

(3) Wer Beteiligter ist, bestimmt das Gericht oder der Notar nach freiem Ermessen.

Geändert durch Art. 35 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25