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Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden – UrkErsV

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(1) 1Für die Ersetzung der Urschrift nach den §§ 1 und 3 ist das Gericht oder der Notar zuständig, von dem die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt worden ist.
2An die Stelle eines ausgeschiedenen Notars tritt die Stelle, bei der die Akten des ausgeschiedenen Notars verwahrt werden.

(2) Hat ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Urkunde aufgenommen oder ausgestellt oder die Entscheidung erlassen, so ist er auch für die Ersetzung der Urschrift zuständig.

Geändert durch Art. 35 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25