print

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern – UhAnerkÜbkAG

arrow_left arrow_right

(1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) 1Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.
2Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.

(4) 1Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
2Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) (weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25