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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern – UhAnerkÜbkAG

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1Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, durch die über einen Unterhaltsanspruch von Kindern entschieden wird und die in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen.
2§ 9 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25