print

Antimissbrauchsbeauftragtengesetz – UBSKMG

arrow_left arrow_right

Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26