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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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1Die Unabhängige Aufarbeitungskommission wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen und besteht aus sieben Mitgliedern.
2Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
3Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25