(1) Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 10 Absatz 3.
(2) Das Amtsverhältnis endet
(3) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
(4) 1Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten.
2Sie wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam.
3Die Aushändigung kann durch amtliche Veröffentlichung ersetzt werden.