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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen – UBSKMG

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(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kommt unmittelbar nach dem Ende des Amtsverhältnisses eine Nachbesetzung nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Nachbesetzung, längstens zwölf Monate fort.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25