(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 10 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
1Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl.
2I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:
1Das Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit des Amtes für Nationale Sicherheit einschließlich der in Rechtsträgerschaft sowie im Besitz befindlichen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen.
2Davon ausgenommen ist das Vermögen, für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen ist.
(1) 1Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vermögenswerte zu schaffen.
2Die Übernahme durch die Treuhandanstalt ist bis zum 30. September 1990 vorzunehmen.
(2) 1Bei Grundstücken erfolgt die Grundbuchberichtigung auf Antrag der Treuhandanstalt.
2Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls beizufügen.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik