(1) 1Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die erforderlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Vermögenswerte zu schaffen.
2Die Übernahme durch die Treuhandanstalt ist bis zum 30. September 1990 vorzunehmen.
(2) 1Bei Grundstücken erfolgt die Grundbuchberichtigung auf Antrag der Treuhandanstalt.
2Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Übergabe-/Übernahmeprotokolls beizufügen.