(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Unternehmen,
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Unternehmen,
Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) 1Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen.
2Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen.
3Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein.
4Über die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Bereiche entfallen, haben die Unternehmen Aufzeichnungen zu führen.
5Die §§ 145 und 146 Abs. 1 bis 5 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Geschäftsbereiche, für deren gesonderte rechnungsmäßige Erfassung das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht besondere Regelungen vorsieht.
1Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren.
2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.
3Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, findet § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.
(1) 1Soweit es zur Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EG Nr. L 195 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 75), erforderlich ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde von den Unternehmen Angaben zu den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen.
2§ 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
2Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.
(2) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder Angehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Rechnungs-, Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
1Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 sind vom 1. Januar 2002 an zu erfüllen.
2Unternehmen, deren erstes nach dem 31. Dezember 2001 endendes Geschäftsjahr vor dem 23. August 2001 begonnen hat, haben die Verpflichtungen vom Beginn des darauf folgenden Geschäftsjahres an zu erfüllen.
1Der Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt der Bundesregierung.
2§ 50 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.