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Transparenzrichtlinie-Gesetz – TranspRLG

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(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt gändert durch Art. 53 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26