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Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle – TransparenzG

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(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis).

(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.

(3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 246 V v. 19.6.2020 I 1328
Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25