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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin – TierwMeistPrV

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(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.
Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.

Geändert durch Art. 11 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25