Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschaftsmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Landwirtschaft mit Tierhaltung unterschiedlicher Strukturen folgende Aufgaben eines Tierwirtschaftsmeisters oder einer Tierwirtschaftsmeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:
2
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.
Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit Tierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.
(1) 1Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, Zucht und Produktion von Tieren, die Gewinnung tierischer Erzeugnisse einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann.
2Hierbei soll gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Marktanforderungen, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchgeführt werden können.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen werden, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte Fachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Produktion von Tieren, der Gewinnung tierischer Produkte und deren Vermarktung in einem komplexen Sinn erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellt werden können.
2Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines tierwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.
3Das Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen.
4Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
5Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten.
6Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
7Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
8Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung.
9Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten.
3Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
2Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
3Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
4Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
5Für die Vorbereitung auf das Fachgespräch stehen 240 Minuten zur Verfügung.
6Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten.
3Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann sowie über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) 1Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
2
(3) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 umfasst die Kompetenzen:
2
(4) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst die Kompetenzen:
2
(5) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 umfasst die Kompetenzen:
2
(6) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst die Kompetenzen:
2
(7) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 umfasst die Kompetenzen:
2
(8) 1Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 umfasst die Kompetenzen:
2
(9) 1Die Prüfung gliedert sich in die Abschnitte Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
2Der Abschnitt Berufsausbildung besteht aus einem praktischen Teil nach Absatz 10 und einem schriftlichen Teil nach Absatz 11. Der Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach Absatz 12.
(10) 1Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.
2Die Ausbildungssituation ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
3Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.
4Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
5Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung.
6Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(11) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben zu den in den Absätzen 3 bis 6 aufgeführten Kompetenzen bearbeiten.
2Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(12) 1In der Fallstudie soll der Prüfling eine vom Prüfungsausschuss vorgegebene Situation der Mitarbeiterführung, die sich auf die in den Absätzen 7 und 8 aufgeführten Kompetenzen bezieht, analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, schriftlich darlegen und diese in einem Fachgespräch erläutern.
2Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung.
3Das darauf aufbauende Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 5 Absatz 4 das doppelte Gewicht.
3Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 6 Absatz 5 zu bilden.
4Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den Prüfungen nach § 7 Absatz 10 und 11 im Abschnitt Berufsausbildung sowie der Leistung in der Prüfung nach § 7 Absatz 12 im Abschnitt Mitarbeiterführung zu bilden, dabei ist die Note für den Abschnitt Berufsausbildung mit 60 Prozent und die Note für den Abschnitt Mitarbeiterführung mit 40 Prozent zu gewichten.
5Die Note für den Abschnitt Berufsausbildung ist als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 und in der Prüfung nach § 7 Absatz 11 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 7 Absatz 10 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet worden ist.
(4) 1Die Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5 und § 7 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung sind.
2Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 9 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(1) Die bis zum 28. Mai 2014 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. Mai 2014 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 28. Mai 2014 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, außer Kraft.