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Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin – TierwMeistPrV

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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und Struktur von Tierwirtschaftsbetrieben,
2.
Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Produktionsverfahren und Dienstleistungen,
3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,
7.
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,
8.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,
9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Lebensmittelrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
10.
Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurteilung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) 1Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation eines Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammenhang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.
2Für die Erfassung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung zu stellen.
3Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
4Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.
5Für die Vorbereitung auf das Fachgespräch stehen 240 Minuten zur Verfügung.
6Das Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
2Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten.
3Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.

Geändert durch Art. 11 V v. 21.5.2014 I 548
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25