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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern – TierSeuchErEinfV

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Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25