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Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern – TierSeuchErEinfV

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1Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
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1.
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
2.
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1982 I 1728;
zuletzt geändert durch Art. 383 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25