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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil – Text/ProdVeredlAusbV

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1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25