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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil – Text/ProdVeredlAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25