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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil – Text/ProdVeredlAusbV

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Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.

Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25