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Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil – Text/ProdVeredlAusbV

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(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe strukturieren, Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
2.
Maschinenparameter einstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und überwachen,
3.
Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse von Veredlungsprozessen bewerten und dokumentieren,
4.
maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen,
5.
Textilveredlungsverfahren und technologische Zusammenhänge unterscheiden,
6.
Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterscheiden,
7.
textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten und handhaben
kann.
2Diese Anforderungen sollen anhand einer Bearbeitungsstufe innerhalb eines Veredlungsprozesses nachgewiesen werden.

(4) 1Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellungen.
2Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden.
3Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben.
4Die komplexe Arbeitsaufgabe ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellungen mit 40 Prozent zu gewichten.

Geändert durch Art. 2 V v. 1.8.2005 I 2287
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25