(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/784.
(3) 1Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontaktstelle ein.
2Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Angaben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner Internetseite.
(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz.
1Das Bundeskriminalamt beteiligt, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, bei dem Erlass und der Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 die Landesmedienanstalten und gibt ihnen Gelegenheit, im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den vom Bundeskriminalamt zu bewertenden Inhalten um terroristische Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/784 handelt.
2Zu diesem Zweck kann das Bundeskriminalamt den Landesmedienanstalten die zu bewertenden Inhalte einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln.
3Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln die beteiligten Stellen in einer Verwaltungsvereinbarung.
(1) 1Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur kalenderjährlich die Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und e der Verordnung (EU) 2021/784 aus seinem Zuständigkeitsbereich.
2Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(2) Die Hostingdiensteanbieter übermitteln der Bundesnetzagentur kalenderjährlich Informationen nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/784. Die Informationen sind bis zum 1. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(3) Die Bundesnetzagentur übermittelt die in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/784 genannten Informationen bis zum 31. März jeden Jahres an die Europäische Kommission.
(4) Das Bundeskriminalamt übermittelt der Bundesnetzagentur auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784, die es im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erlangt hat.
(5) Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen Informationen nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/784.
Die vom Bundeskriminalamt und von der Bundesnetzagentur nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/784 zu erstellenden Transparenzberichte werden auf der jeweiligen Internetseite dieser Behörden veröffentlicht.
Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/784 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Das Bundeskriminalamtgesetz findet entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung (EU) 2021/784 und in diesem Gesetz keine spezielleren Regelungen enthalten sind.