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Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte – TermVInfGebV

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Für die Entstehung der Gebühren- und Auslagenschuld ist § 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25