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Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte – TermVInfGebV

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(1) Die Nutzung der Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten erfolgt durch die Transaktionen „Suchen“, „Buchen“, „Absagen“ sowie „Vermittlungscode anfordern“ in Form entsprechender Aufrufe der Schnittstelle durch den Nutzer.

(2) Die Gebühr für die im Kalendermonat durchgeführten Transaktionen wird nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonats festgesetzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25