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Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte – TermVInfGebV

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Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25