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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin – TechFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Technische Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1,
2.
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3
a)
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 und
b)
die Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4
1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25