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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin – TechFachwPrV

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(1) 1Im Handlungsbereich "Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik" soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nachgewiesen werden.
2Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Marktforschung kennen,
2.
Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen,
3.
Produktpolitik kennen,
4.
Distributionspolitik erläutern,
5.
Kommunikationspolitik anwenden,
6.
Beschaffungslogistik anwenden,
7.
Produktionslogistik aufbereiten,
8.
Distributionslogistik mitwirken,
9.
Entsorgungslogistik kennen.

(2) 1Im Handlungsbereich "Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle" soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Organisation der Produktion überblicken,
2.
Produktionsprogrammplanung durchführen,
3.
Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden,
4.
Arbeitsablaufgestaltung umsetzen,
5.
Arbeitsplatzgestaltung überblicken,
6.
Fertigungssteuerung durchführen,
7.
Produktionsüberwachung durchführen.

(3) 1Im Handlungsbereich "Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz" soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden.
2Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen,
2.
Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen,
3.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen.

(4) 1Im Handlungsbereich "Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren.
2Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können.
3Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden.
4Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen,
2.
Mitarbeitergespräche durchführen,
3.
Konfliktmanagement anwenden,
4.
Mitarbeiterförderung umsetzen,
5.
Ausbildung planen und durchführen,
6.
Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,
7.
Präsentationstechniken einsetzen.

(5) 1Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Handlungsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt.
2Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten.

Zuletzt geändert durch Art. 72 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25