(1) 1Im Qualifikationsbereich "Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden.
2Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Qualifikationsbereich "Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie" soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden.
2In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Qualifikationsbereich "Fertigungs- und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden.
2Dazu gehört die Fähigkeit, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen zu können.
3Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
4Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
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| 1. | Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen | 60 Minuten, |
| 2. | Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie | 90 Minuten, |
| 3. | Fertigungs- und Betriebstechnik | 120 Minuten. |
(5) 1Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst.
4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.