(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
- 1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) 1Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
- 1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
- 2.
das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei werden gewichtet:
4
- 1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
- 2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)