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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin – TBetrWPrV

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(1) 1Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2

1.
Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre,
2.
Rechnungswesen,
3.
Finanzierung und Investition,
4.
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft.

(2) 1Im Prüfungsbereich "Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können.
2Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können.
3Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen idealtypischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der sozialen Marktwirtschaft,
2.
Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs,
3.
Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,
4.
Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik,
5.
Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäischen Union und der internationalen Wirtschaftsorganisationen,
6.
Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Standort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung von Globalisierungsaspekten,
7.
Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der Unternehmensführung und des zielorientierten Wertschöpfungsprozesses im Unternehmen.

(3) 1Im Prüfungsbereich "Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden.
2In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3

1.
Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des betrieblichen Rechnungswesens,
2.
Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen,
3.
Interpretieren von Jahresabschlüssen,
4.
Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,
5.
Anwenden von Kostenrechnungssystemen,
6.
Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steuern bei betrieblichen Entscheidungen.

(4) 1Im Prüfungsbereich "Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen.
2Die zu prüfende Person soll kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen.
3Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,
2.
Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrechnungen einschließlich der Berechnung kritischer Werte,
3.
Durchführen von Nutzwertrechnungen,
4.
Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,
5.
Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von Finanzplänen.

(5) 1Im Prüfungsbereich "Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, die "logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können.
2Sie muss in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen.
3In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Positionierung des Unternehmens im Markt und Beherrschen der Marketinginstrumente,
2.
Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei der Produktplanung unter Berücksichtigung des gewerblichen Rechtsschutzes,
3.
Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermittlungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungsprozesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die Abläufe im Unternehmen,
4.
Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs,
5.
Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und Lagersysteme und Logistikkonzepte,
6.
Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steuerungssystemen,
7.
Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der Produktions- und der Organisationstypen der Fertigung.

(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.

(7) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern.
2Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
3Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich:
4

1.Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre1,5 Stunden,
2.Rechnungswesen3 Stunden,
3.Finanzierung und Investition3 Stunden,
4.Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft3 Stunden.

(8) 1Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25