(+++ Textnachweis ab: 1.12.2004 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungskompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten.
2Dazu gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang stehende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
3
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2
(2) 1Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen.
2Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen.
3Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.
(4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
(5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.
(1) 1Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
2
(2) 1Im Prüfungsbereich "Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre" sollen Grundtatbestände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können.
2Darüber hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkannt und die Wechselwirkungen zwischen Unternehmen und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld einschließlich des fortschreitenden europäischen Binnenmarktes beurteilt werden können.
3Ferner sollen die grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unternehmensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und beurteilt werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(3) 1Im Prüfungsbereich "Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Planungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwenden.
2In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3
(4) 1Im Prüfungsbereich "Finanzierung und Investition" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitionsrechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen.
2Die zu prüfende Person soll kritische Einflussfaktoren erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestimmen und Nutzwertrechnungen durchführen.
3Die zu prüfende Person soll in der Lage sein, den situativen Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurteilen und Finanzpläne zu erstellen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(5) 1Im Prüfungsbereich "Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft" soll die zu prüfende Person die Fähigkeit nachweisen, die "logistische Kette" vom Lieferanten über die Produktion bis zum Kunden in ihren Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu können.
2Sie muss in der Lage sein, auftretende Zielkonflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysieren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entscheidungen vorzubereiten oder zu treffen.
3In diesem Zusammenhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.
(7) 1Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern.
2Sie besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit.
3Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsbereich:
4
| 1. | Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre | 1,5 Stunden, |
| 2. | Rechnungswesen | 3 Stunden, |
| 3. | Finanzierung und Investition | 3 Stunden, |
| 4. | Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft | 3 Stunden. |
(8) 1Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Der Prüfungsteil "Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche:
2
(2) 1Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
2
(3) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation und Unternehmensführung" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 5 umfassen:
4
(4) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Personalmanagement" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 6 umfassen:
4
(5) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Informations- und Kommunikationstechniken" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden.
2Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit berücksichtigen.
3Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
4
(6) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können.
2Der Lösungsvorschlag ist unter Einbeziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und zu erörtern.
3Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsaufgaben.
4Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen Situationsaufgaben war.
5Das situationsbezogene Fachgespräch integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden.
6Das situationsbezogene Fachgespräch soll für jede zu prüfende Person mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern.
7Ihr ist eine Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten zu gewähren.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
2Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zu prüfenden Person einbeziehen.
(2) 1Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigen.
2Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
3Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
4Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(3) 1Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten.
2Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern.
3Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
4Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(4) 1Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden.
(2) 1Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht haben.
2Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
3Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.
(3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufgabe gestellt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
3Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)