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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin – TBetrWPrV

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(1) 1Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können.
2Die Themenstellung kann alle in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebliche Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, produktions- oder verfahrenstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten der zu prüfenden Person einbeziehen.

(2) 1Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigen.
2Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
3Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen.
4Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(3) 1Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2 soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten.
2Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern.
3Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 27 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25