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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung – SzVersFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.

(5) 1Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 13 und
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 15.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 63 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26