Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüften Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, eigenständig und verantwortlich in verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knappschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leistungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei Beratungsstellen der Bundes- und Regionalträger, Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität zu beurteilen und zu verbessern.
2Es soll nachgewiesen werden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Optimierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den Bedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden.
3Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der Träger sollen analysiert werden, um Veränderungen im eigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen.
4Ferner sind die Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren und führen sowie Organisationseinheiten prozessbegleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu können.
5Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
6
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
2
(2) 1Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2
(3) 1Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2
(4) 1Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2
(5) 1Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2
(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Organisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen.
(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich zu prüfen.
(8) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen.
2Die Handlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“ und „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen.
3Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(9) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ wählt die zu prüfende Person einen der beiden Handlungsbereiche aus.
2In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen.
3Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(10) 1Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist anhand einer handlungsbereichsübergreifenden komplexen Aufgabenstellung zu prüfen.
2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(11) 1Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8 bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Punktwert zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(12) 1Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
2Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann.
(13) 1In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Präsentationszeit soll in der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht überschreiten.
(14) 1Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen.
2Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der zu prüfenden Person mit.
(15) 1Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 geprüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemessen thematisiert werden.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten.
3Fachgespräch und Präsentation gehen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.
(16) 1Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse durchführen zu können.
2Es sollen Begründung und Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhältnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bearbeitet werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(2) 1Im Handlungsbereich „System der sozialen Sicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen zu berücksichtigen.
2Hierbei sollen mittels des Verständnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt werden können.
3Darüber hinaus können die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risikoabdeckung aufgezeigt werden.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(3) 1Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -verfahrens beherrscht werden.
2Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen.
3Ferner können die Grundzüge des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen verschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden.
4Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes können hierbei angewandt werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
(4) 1Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu können.
2Ferner soll dargelegt werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(5) 1Im Handlungsbereich „Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und andere Kunden über die Leistungen aus der knappschaftlichen Sozialversicherung informieren sowie beraten zu können.
2Ferner soll nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonderheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(6) 1Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Organisation in ihren Unterschieden darstellen und beurteilen zu können.
2Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden kann.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(7) 1Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden dienstleistungsorientiert umgehen zu können.
2Dabei soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(8) 1Im Handlungsbereich „Veränderungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt werden können.
2Des Weiteren soll nachgewiesen werden, wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozessen beteiligt werden kann.
3Hierbei sollen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Organisationen und Verwaltungen definiert und berücksichtigt werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(9) 1Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll anhand des Verständnisses von Kommunikations- und Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mitarbeitern gestalten zu können.
2Im Besonderen soll dargelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungsfunktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenommen werden können.
3Dabei soll selbstreflektiertes, kooperatives und zielorientiertes Handeln in der Beziehung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar werden.
4Des Weiteren soll die Berufsausbildung geplant und durchgeführt werden können.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6
(10) 1Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hintergrund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können.
2Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunktionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl, -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und genutzt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen in jedem Handlungsbereich nach § 3 Absatz 2 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sind die beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(4) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist die schriftliche Prüfungsleistung in der handlungsbereichsübergreifenden Aufgabenstellung nach § 3 Absatz 10 zu bewerten.
(5) 1Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und in der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Personalaufgaben“ jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
2
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) 1Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden.
2In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Wer den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
1Die zu prüfende Person kann nach dem Erwerb des Abschlusses „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen.
2Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
3Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversicherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)