(1) 1Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse durchführen zu können.
2Es sollen Begründung und Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhältnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bearbeitet werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(2) 1Im Handlungsbereich „System der sozialen Sicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen zu berücksichtigen.
2Hierbei sollen mittels des Verständnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt werden können.
3Darüber hinaus können die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risikoabdeckung aufgezeigt werden.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(3) 1Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -verfahrens beherrscht werden.
2Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen.
3Ferner können die Grundzüge des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen verschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden.
4Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes können hierbei angewandt werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(4) 1Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu können.
2Ferner soll dargelegt werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(5) 1Im Handlungsbereich „Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und andere Kunden über die Leistungen aus der knappschaftlichen Sozialversicherung informieren sowie beraten zu können.
2Ferner soll nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonderheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(6) 1Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Organisation in ihren Unterschieden darstellen und beurteilen zu können.
2Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden kann.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(7) 1Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden dienstleistungsorientiert umgehen zu können.
2Dabei soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(8) 1Im Handlungsbereich „Veränderungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt werden können.
2Des Weiteren soll nachgewiesen werden, wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozessen beteiligt werden kann.
3Hierbei sollen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Organisationen und Verwaltungen definiert und berücksichtigt werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(9) 1Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll anhand des Verständnisses von Kommunikations- und Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mitarbeitern gestalten zu können.
2Im Besonderen soll dargelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungsfunktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenommen werden können.
3Dabei soll selbstreflektiertes, kooperatives und zielorientiertes Handeln in der Beziehung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar werden.
4Des Weiteren soll die Berufsausbildung geplant und durchgeführt werden können.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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(10) 1Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hintergrund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können.
2Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunktionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl, -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und genutzt werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
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