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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung – SzVersFachwPrV

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(1) 1Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
2

1.
Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen,
2.
Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen,
3.
Organisationsaufgaben,
4.
Personalaufgaben.

(2) 1Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2

1.
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
2.
System der sozialen Sicherung,
3.
Sozialverwaltungsverfahren.

(3) 1Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2

1.
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung.

(4) 1Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2

1.
Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,
2.
Kundenmanagement,
3.
Veränderungsmanagement.

(5) 1Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2

1.
Mitarbeiterführung,
2.
Personalmanagement.

(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Organisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen.

(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich zu prüfen.

(8) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen.
2Die Handlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“ und „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen.
3Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(9) 1Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ wählt die zu prüfende Person einen der beiden Handlungsbereiche aus.
2In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen.
3Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(10) 1Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist anhand einer handlungsbereichsübergreifenden komplexen Aufgabenstellung zu prüfen.
2Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(11) 1Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8 bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Punktwert zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(12) 1Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.
2Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann.

(13) 1In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Präsentationszeit soll in der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht überschreiten.

(14) 1Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen.
2Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der zu prüfenden Person mit.

(15) 1Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 geprüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemessen thematisiert werden.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten.
3Fachgespräch und Präsentation gehen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.

(16) 1Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 63 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25